Zielgruppe / Indikation

Folgende Umstände indizieren die Durchführung einer kindesorientierten Mediation:

Der Kontakt des Kindes / der Kinder zu einem Elternteil wird durch das andere Elternteil verhindert.

Kindseltern streiten vor dem Kind / den Kindern, was eine traumatisierende Erfahrung darstellt.

Es besteht der Verdacht, dass mindestens ein Elternteil durch sein Verhalten (z.B. schlecht mit dem Kind über das andere Elternteil reden) einen Loyalitätskonflikt hervorruft.

Die Kindseltern merken selber, dass sie sich bezüglich Besuchszeiten, Ferien, Feiertage usw. ohne Unterstützung nicht einigen können.

Die Mediatorin hält sich an das Bundesgesetz 131 III 553-559 betreffend Einbezug der Kinder in die Mediation. Dieses Gesetz besagt, dass im jedem Falle individuell zu entscheiden sei, ob ein Kind unter 12 Jahren in die Mediation zwischen konfliktbehafteten Elternteilen einbezogen werde. Schaden und Nutzen des Einbezugs eines Kindes werden durch die Mediatorin in jedem Fall fachlich fundiert abgewogen. 

Von den Kindseltern wird erwartet, dass sie die vereinbarten Termine einhalten und aktiv mitwirken. Eine Vereinbarung betreffend Verhalten und Zweck der Mediation sowie Verschwiegenheit wird mit den Kindseltern erarbeitet und von ihnen unterschrieben.

Erweist sich der Fall als ungeeignet für die Mediation, z.B. wenn die Kindseltern sich dauerhaft weigern, sich im selben Raum aufzuhalten, informiert die Mediatorin den Auftraggeber und formuliert eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.